Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der Polytetra GmbH vom 01.07.2002
Angebote:
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Mündliche, telegrafische oder telefonische Abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
Lieferung:
- Lieferung und Berechnung erfolgen zu den dem Besteller von uns vor Versand oder Abholung der Ware zuletzt genannten Bedingungen und Preisen. Die in Angeboten genannten Preise sind insoweit Richtpreise. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung.
- Soweit nicht Frankolieferung vereinbart ist, fallen die Versandkosten dem Besteller zur Last; Spesen ab Empfangsstation gehen zu seinen Lasten. Frachtvergütungen werden nicht gewährt. Versicherung erfolgt nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
- Die Versendung der Ware ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers.
Zahlung:
- Unsere Rechnungen sind zahlbar in EURO.
- Rechnungsbeträge sind zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum minus 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, sofern nicht anders vereinbart. Bei späterer Zahlung sind ab Verfalltag Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
- Schecks gelten als Barzahlung, sofern sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung innerhalb obiger Zahlungsfristen erfolgen kann.
- Wechsel und Schecks werden nur unter Abzug der entsprechenden Zinsen und uns entstandenen Kosten unter Vorbehalt des richtigen Eingangs gutgebracht. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.
- Die Hergabe von eigenen oder fremden Akzepten, deren Annahme wir uns in jedem Falle vorbehalten, wird nicht als Barzahlung angesehen, Kassenskonto auf Wechselzahlungen wird nicht gewährt. Diskontspesen und Wechselstempelsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.
- Eine Verzinsung von Voraus- bzw. a-conto-Zahlungen findet nicht statt.
- Kreditbemessung sowie Aufhebung einer Kreditgewährung – auch innerhalb vorstehender Zahlungsfristen – bleiben uns jederzeit vorbehalten, selbst nach Vertragsabschluss. Wir sind auch berechtigt, jederzeit ohne Angaben von Gründen eine nach unserem Urteil ausreichende Sicherheit zu verlangen. Erfolgt eine solche auf unser Ersuchen hin nicht, wird unsere Forderung sofort fällig.
- Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge werden nur anerkannt, soweit sie vereinbart sind.
- Nur an dem Erfüllungsort erfolgte Zahlungen haben schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen an Angestellte unserer Firma sind nur dann schuldbefreiend, wenn diese mit einer Inkassovollmacht versehen sind.
Verpackung:
Papierverpackung wird billigst berechnet. Kisten, Verschläge, Fässer, Säcke und sonstige Verpackungen werden berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand innerhalb 4 Wochen nach Empfang der Lieferung zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
Der bahnamtliche Vermerk „mangelhaft verpackt“ gilt niemals zu unserem Nachteil.
Lieferfristen:
Angegebene Lieferfristen verstehen sich nur als annähernd. Feuersbrunst, Explosionen, Überschwemmungen, behördliche Maßnahmen, Streik oder sonstige unvorhergesehene Umstände und Fälle höherer Gewalt bei uns oder bei Lieferanten der zur Herstellung unserer Erzeugnisse erforderlichen Materialien oder dem Transportunternehmen geben uns das Recht, ohne Schadensersatzgewährung und ohne Nachlieferungsverpflichtung vom Vertrage zurückzutreten oder die vereinbarte Liefermenge herabzusetzen und entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.
Toleranzen:
Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. sind als annähernd zu betrachten; sie sind keine zugesicherten Eigenschaften.
Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden; wir behalten uns jedoch je nach Artikel Abweichungen von 10 % nach oben und unten vor, auch Abweichungen in der Farbe. Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte und Maße wird eine Gewähr nicht übernommen.
Es gelten im Übrigen in sämtlichen Fällen die handelsüblichen Vorbehalte.
Lieferumfang: Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Teilleistungen in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Leistung stehen und der Umfang einzelner Lieferungen nicht unzumutbar gering ausfällt.
Wir sind berechtigt, den vereinbarten Gesamtlieferumfang um 10 % zu unterschreiten. Eine entsprechende Unterschreitung ist kein Mangel im Sinne von § 434 III BGB.
Mehrlieferungen in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtlieferumfangs gelten als Angebot zum Abschluss eines weiteren Kaufvertrages, dass durch eine rügelose Annahme der Ware ohne eine ausdrückliche Erklärung angenommen wird. Eine Rüge hat in der Frist des § 377 HGB zu erfolgen. Mehrlieferungen in Höhe von mehr als 10 % des vereinbarten Lieferumfangs gelten als Angebot, dass spätestens durch den Ausgleich unserer Rechnung angenommen wird.
Gewährleistung:
Für nicht unerhebliche Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, insbesondere Herstellungs- und Materialfehler, kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Für Folgeschäden aller Art übernehmen wir keine Verantwortung. Wir übernehmen keine Gewähr für Herstellungs- und Materialfehler, die nachweislich nicht durch unser Verschulden entstanden sind. Aus der von uns übernommenen Beratung haften wir nicht. Der Kunde ist daher zur eigenen Prüfung der von uns eingereichten Unterlagen verpflichtet. Für alle Gewährleistungsansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten. Zeitgarantie wird nicht gewährt.
Beanstandungen sind gemäß § 377 HGB sofort nach Eingang der Ware anzubringen, bei versteckten Mängeln schriftlich innerhalb 10 Tagen nach deren Feststellung. Bei Rücksendungen ist unser Einverständnis vor der Absendung einzuholen.
Eigentumsvorbehalt:
Alle Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bereits bezahlt ist. Weiterveräußerungen oder Einräumung von Rechten an unseren Lieferungen vor Bezahlung sind nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und sonst allein mit unserer Zustimmung zulässig. Verstößt der Käufer dagegen oder gerät er in Zahlungsverzug, ist jede Weiterveräußerung oder Weiterverwendung unrechtmäßig und gilt als untersagt.
Be- und Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Lieferungen ein. Wenn der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Lieferungen mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Lieferungen zum Wert der anderen Sache. Der Käufer hat die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
Bei Weiterverkauf unserer Lieferungen ist uns der Anspruch an den Empfänger auf Zahlung mit Abschluss des Kaufvertrages abgetreten. Werden unsere Lieferungen eingebaut, tritt der Abnehmer uns schon jetzt seine entsprechende Teilforderung gegen seinen Abkäufer in der Höhe des Wertes unserer eingebauten Lieferungen ab.
Veräußert der Käufer die mit unseren Lieferungen hergestellte neue Sache, tritt er uns bereits jetzt auch diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Lieferung im Rang vor dem Rest ab.
Die vorgenannten Abtretungen gelten zur Sicherung aller uns zustehenden Forderungen aus unseren Geschäftsbeziehungen mit dem jeweiligen Kunden. Teilzahlungen werden zunächst auf ungesicherte Forderungen angerechnet. Soweit die Zession den Gesamtbetrag unserer jeweiligen Ansprüche aus allen Rechtsgründen um mehr als 20 % übersteigt, übertragen wir den unsere Forderungen übersteigenden Betrag zurück. Diese Abtretungen sollen still behandelt werden, soweit der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt. Er ist jedoch auf unser Verlangen verpflichtet, und wir selbst sind bei Nichteinhaltung unserer Bedingungen berechtigt, die Zessionen bekannt zu geben. In diesem Falle muss der Käufer sich daher jeder Verfügung über die abgetretenen Forderungen enthalten.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungsrechte als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Bei Weiterveräußerung unserer Lieferungen oder der daraus hergestellten neuen Sache muss der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinweisen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand ist Mönchengladbach.
Vorstehende Bedingungen liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde, gelten durch Auftragserteilung ohne Annahme der Lieferung als anerkannt und können von uns jederzeit geändert werden. Die Rücksendung von vorgedruckten Bestätigungsformularen eines Bestellers erfolgt nur zur Unterstützung dessen Organisation. Darin genannte Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Es gelten generell unsere Bedingungen. Werden unsere Bedingungen durch schriftliche Vereinbarung teilweise abgeändert, so bleiben unsere übrigen Bedingungen gültig.
Für sämtliche Vertragsbeziehungen mit ausländischen Partnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


















