Allgemeine Einkaufsbedingungen der Polytetra GmbH vom 01.04.2003
Bestell-Nr. und Pos.-Nr. sind in Rechnungen, Frachturkunden, Lieferscheinen (mit Abladestelle) und im sonstigen Schriftverkehr stets anzugeben. Eine Bearbeitung ist sonst nicht möglich! Änderungen gegenüber unserer Bestellvorgabe sind in der Auftragsbestätigung hervorzuheben.
1. Allgemeines
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und uns, der Polytetra GmbH, richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.
2. Bestellungen, Auftragsannahme
Nur schriftliche Bestellungen sind rechtsverbindlich. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bestellung ist uns unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferer nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht. Wir können im Rahmen des für den Lieferer zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
3. Liefertermin
Die Liefertermine sind einzuhalten. Eine vorzeitige Lieferung darf nur bei Vorliegen unseres schriftlichen Einverständnisses erfolgen und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht. Der Lieferer kann sich auf eine Terminüberschreitung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, nur dann berufen, wenn er uns den Grund unverzüglich nach bekannt werden mitgeteilt hat . In allen übrigen Fällen der Überschreitung von Lieferterminen behalten wir uns vor, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche, entweder Lieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Von Unterlieferanten des Lieferers zu vertretende Verzögerungen gelten als vom Lieferer zu vertreten.
4. Vorschriften
Der Lieferer hat die am Verwendungsort der Lieferung geltenden Vorschriften, insbesondere über Unfallverhütung, Umweltschutz und Maschinensicherheit etc. einzuhalten. Der Lieferer verpflichtet sich, uns unaufgefordert zu informieren, falls der Liefergegenstand außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland oder am Verwendungsort der Lieferung unterliegt. Erforderlichenfalls legt er entsprechende Unbedenklichkeitsbestätigungen der zuständigen Behörden vor.
5. Versicherung
Die Kosten für Versicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart worden sind.
6. Überlassung von Unterlagen
Lagerungs-, Montage-, und Betriebsanweisungen sind kostenlos in den gewünschten Sprachen mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind. Wir sind berechtigt, diese Anweisungen und Unterlagen zu vervielfältigen, zu bearbeiten und an unsere Kunden weiterzugeben.
7. Verpackung
Der Lieferer hat die Liefergegenstände auf seine Kosten nach den Vorschriften der HPE-Verpackungsrichtlinien zu verpacken. Verpackungsmaterial ist auf unseren Wunsch vom Lieferer auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen.
8. Gewährleistung
Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Regelungen gilt folgendes:
Der Lieferer leistet in der Weise Gewähr, dass er die Teile der Lieferung, die mangelhaft sind, oder innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft werden, nach unserer Wahl frei Verwendungsstelle neu liefert oder nachbessert. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung dem Stand der Technik nicht entspricht oder die von uns vorgegebenen Merkmale und Anforderungen nicht erfüllt. Alle Kosten, die Polytetra durch das Nichteinhalten von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien oder durch das Verschulden des Lieferers erwachsen, trägt der Lieferer. Unser Anspruch erstreckt sich im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes auch auf die zum Zwecke der Nacherfüllung gegenüber unserem Kunden erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Die Gewährlistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt nach endgültiger Abnahme. Soweit eine Abnahme nicht in Betracht kommt, beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens 36 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.
Beseitigt der Lieferer innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Mängel nicht, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Einer Fristsetzung bedarf es in Fällen der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes nicht. In dringenden Fällen oder bei Verzug können wir auf Kosten und Risiko des Lieferers Ersatz beschaffen oder die Mängel selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Mängelrüge, soweit nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährung wird durch Mängelrüge bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Lieferer unsere Ansprüche durch einen eingeschriebenen Brief endgültig ablehnt.
Dir vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserung, insbesondere beginnen nach Durchführung der Mängelbeseitigung für diese Leistungen die Fristen des Abs. 1 von neuem.
9. Zahlung
Wir zahlen unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben.
Soweit von uns Zahlungen zu leisten sind, für die noch keine Lieferungen und/oder Leistungen erbracht wurden, so sind zu unseren Gunsten entsprechende Bankgarantien eines namhaften deutschen Kreditinstituts zu stellen, bevor durch uns Zahlungen bewirkt werden.
Unsere Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Scheck oder Überweisung.
10. Abtretung
Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Tritt der Lieferer seine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferer oder den Dritten leisten.
11. Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt ist nur verbindlich, wenn er außerhalb der Geschäftsbedingungen des Lieferers schriftlich vereinbart wurde.
12. Geheimhaltung, Verwendung von Fertigungsmitteln
Der Lieferer verpflichtet sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie sind dem Lieferer nur zur Ausführung des Auftrages anvertraut und nach Erledigung des Auftrages an uns zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für die vom Lieferer nach unseren Angaben gefertigten Gegenstände im obigen Sinne. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Der Lieferer darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben.
13. Schutzrechte Dritter
Der Lieferer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergeben. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Die Vertragspartner verpflichten sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu
geben , entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. Der Lieferer wird uns auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.
14. Kündigung
Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch uns erhält der Lieferer höchstens den Teil der Vergütung, welcher seinen bis dahin erbrachten Leistungen entspricht.
15. Rücktritt, Vertragsausführung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ausführung zu einem späteren Termin ohne zusätzliche Ansprüche des Lieferers zu verlangen. Wichtige Gründe sind insbesondere Streik, Aussperrung oder andere Betriebsstörungen; ferner Zahlungseinstellungen des Lieferers sowie die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferers.
16. Gefahrengüter
Bei Lieferung von Gefahrengütern trägt der Lieferer die volle Verantwortung für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. Kennzeichnung, Verpackung, Formulare, etc.
17. Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort des Anlieferwerkes. Wir können jedoch auch am Sitz des Lieferers klagen. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Ort des Werkes , von dem die Bestellung ausgegangen ist; ist in der Bestellung ein anderer Bestimmungsort angegeben, gilt dieser als Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Mönchengladbach.
18. Schriftform
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.


















